Gesetze, Verordnungen und Normen

Gesetze, Verordnungen und Normen 

 

Gesetze

 

Was ist ein Gesetz: Definition

"Ein Gesetz ist die Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ - dem Gesetzgeber - erlassen worden ist."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz

"1. Vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift
2. Einer Sache innewohnendes Ordnungsprinzip; unveränderlicher Zusammenhang zwischen bestimmten Dingen und Erscheinungen der Natur
3. Feste Regel, Richtlinie, Richtschnur"

Quelle: http://www.duden.de/rechtschreibung/Gesetz


 

Was viele nicht wissen: Barrierefreiheit wird bereits in einigen Gesetzen behandelt und gesichert.

 

1. Grundgesetz, Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

2. Behindertengleichstellungsgesetz - BGG

§4, Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

§8, Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

Verfassung

Was ist eine Verfassung: Definition

 

"Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes (...) bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung

"a) Gesamtheit der Grundsätze, die die Form eines Staates und die Rechte und Pflichten seiner Bürger festlegen; Konstitution
b) festgelegte Grundordnung einer Gemeinschaft"

Quelle: http://www.duden.de/rechtschreibung/Verfassung

 

Barrierefreiheit ist auch bereits in vielen Verfassungen verankert.

 

Auszüge aus unterschiedlichen Verfassungen

 

1. EU-Verfassung, Artikel II-26, Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gesellschaft.

 

2. Bayerische Verfassung, Artikel 118a

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.

 

3. Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Artikel 2a

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

4. Verfassung von Berlin, Artikel 11, Gleichstellung behinderter Menschen

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

 

5. Verfassung für Rheinland-Pfalz, Artikel 64

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.

 

6. Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 2

Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

 

7. Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

 

Verordnungen

 

Was versteht man unter Verordnungen: Definition

"Unter einer Rechtsverordnung werden allgemeinverbindliche Gesetze verstanden, welche von den in Art. 80 GG bestimmten Organen (Bundesregierung, Landesregierung, Bundesministerien etc.) erlassen werden, ohne dass ein förmliches Gesetzgebungsverfahren benötigt wird. Urheber ist (...) die Exekutive.

Damit eine Verordnung auch als Rechtsverordnung angesehen werden kann, benötigt sie immer eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die dem Verordnungsgeber vom Bund oder dem jeweiligen Land erteilt wird."


Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/rechtsverordnung

"Von der Regierung oder Verwaltungsbehörde erlassene Vorschrift, Anordnung"

Quelle: http://www.duden.de/rechtschreibung/Verordnung



Auch in vielen Verordnungen wird der Begriff "Barrierefreiheit" geregelt.
 

 

Auszüge aus unterschiedlichen Verordnungen

1. Musterbauordnung (MBO), §2, Begriffe

(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich nutzbar sind.

 

2. Musterbauordnung (MBO), §50, Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. §39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

(...)

Der Begriff "mit dem Rollstuhl zugänglich" wurde durch den Begriff "barrierefrei" mit Verweis auf DIN 18040 ersetzt.

 

3. Landesbauordnung Bayern, §48, Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

(3) Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden (...) müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein.

Diese Anforderungen gelten vor allem für:

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
2. Tageseinrichtungen für Kinder
3. Sport- und Freizeitstätten
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
6. Verkaufsstätten
7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen
8. Beherbergungsstätten
9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

--> Diese Regelungen finden sich in den Bauordnungen aller anderen Bundesländer wieder!

 

4. BauPVO - Bauproduktenverordnung

Grundanforderung an Bauwerke:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
5. (...) 

 

 

Normen

 

Definition

 

"Eine DIN-Norm ist ein unter Leitung eines Arbeitsausschusses im DIN Deutsches Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht sind. DIN-Normen entstehen auf Anregung und durch die Initiative interessierter Kreise (in der Regel die deutsche Wirtschaft), wobei Übereinstimmungen unter allen Beteiligten hergestellt wird."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/DIN-Norm

"Normung bezeichnet die Formulierung, Herausgabe und Anwendung von Regeln, Leitlinien oder Merkmalen durch eine anerkannte Organisation und deren Normengremien. Sie sollen auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung basieren und auf die Förderung optimaler Vorteile für die Gesellschaft abzielen."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Normung

"a) Allgemein anerkannte, als verbindlich geltende Regel für das Zusammenleben der Menschen
b) Rechtsnorm
c) (in Wirtschaft, Industrie, Technik, Wissenschaft) Vorschrift, Regel, Richtlinie o.Ä. für die Herstellung von Produkten, die Durchführung von Verfahren, die Anwendung von Fachtermini o.Ä."

Quelle: http://www.dude.de/rechtschreibung/Norm

 

Die Aufgabe des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist, zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses in geordneten und transparenten Verfahren die Normung und Standardisierung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren. Der Beuth Verlag veröffentlicht diese Normen.

Die Normen sind nicht automatisch rechtsverbindlich, ihre Anwendung muss zwischen Bauherr, Architekt und Baubetrieb privatrechtlich vereinbart werden. Ihre Anwendung ist allerdings ratsam, denn im Zweifelsfall werden die Normen gutachterlich herangezogen. Rechtsverbindlich werden Normen im Baurecht durch die Einführung als sogenannte Technische Baubestimmungen (abhängig vom jeweiligen Bundesland). Mit der Veröffentlichung in der Liste der Technischen Baubestimmungen werden sie Bestandteil des Baurechts und sind einzuhalten (einige Normen sind nicht komplett eingeführt und einzelne Abschnitte wurden ausgenommen).

 

In Deutschland gibt es bereits einige Normen, in denen Barrierefreiheit festgelegt und genauer erläutert wird.

 

DIN-Normen

 

DIN 18040 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen

 

Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (2010-10)
Teil 2: Wohnungen (2011-09)
Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Entwurf)


DIN 18040-1

Die DIN 18040-1 bestimmt die Grundlagen für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und definiert diese. Sie führt in den einzelnen Kapiteln sogenannte Schutzziele auf, Anforderungen die zur barrierefreien Nutzung erfüllt sein müssen. Im Anschluss daran werden jeweils Lösungsmöglichkeiten zum Erreichen dieser Schutzziele dargestellt. Diese sind nicht verbindlich, die Schutzziele können laut Kapitel 1 (Anwendungsbereich) auch auf andere Weise erreicht werden.

Im Gegensatz zur bisherigen DIN 18024-2 werden in dieser Norm keine Anforderungen an Arbeitsstätten gestellt, da diese in der Arbeitsstättenrichtlinie geregelt sind.

Gegenüber der DIN 18024-2 wurden zudem sensorische Anforderungen ergänzt. Sie berücksichtigt damit u.a. auch die Bedürfnisse von blinden, sehbehinderten und hörbehinderten Personen.


DIN 18040-2

Die DIN 18040-2 bestimmt die Grundlagen für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen, Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, die der Erschließung und wohnbezogenen Nutzung dienen und definiert diese. Hierbei unterscheidet sie zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und solchen, die barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.

Die Norm führt zu einzelnen Kapiteln ebenfalls sogenannte Schutzziele und Lösungsmöglichkeiten zu deren Erreichung auf.

Gegenüber der DIN 18025 Teil 1 wurden zudem sensorische Anforderungen ergänzt. Sie berücksichtigt damit u.a. auch die Bedürfnisse von blinden, sehbehinderten und hörbehinderten Personen.


DIN 18040-3 (ab Mitte 2013; vorher DIN 18024-1)

Die DIN 18024-1 ist überwiegend als Technische Baubestimmung in den Bundesländern eingeführt und somit rechtsverbindlich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass einzelne Abschnitte von der Einführung ausgenommen sein können. Im Falle eines Rechtsstreits können jedoch auch diese Abschnitte gutachterlich als Stand der Technik und damit als verbindlich betrachtet werden.

 

DIN 32975 - Visuelle Informationen

In dieser Norm werden die Anforderungen an die visuelle Gestaltung von Informationen, auch an sicherheitsrelevanten Ausstattungen beschrieben. Neben einer Definition der notwendigen Leuchtdichtekontraste, ihrer Bestimmung und der Mindestwerte für verschiedene Anforderungen werden Bemessungsregeln für Schriften sowie die Maße und Ausführungen von Stufenkanten- und Glasflächenmarkierungen geregelt.

 

DIN 32984 - Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

Bodenindikatoren sind standardisierte Bauelemente im Bodenbelag, die Blinden mittels Ertastbarkeit druch den den Langstock und Sehbehinderten durch kontrastreiche Gestaltung die Orientierung erleichtern. Die DIN 32984 regelt Form und Abmessung der Bodenindikatoren sowie deren Verlegung. Im Gegensatz zu den Normen der Reihe DIN 18040 werden hier jedoch keine Schutzziele beschrieben, die auch auf andere Weise erreicht werden können, sondern explizit immer wieder erkennbare Grundsatzlösungen definiert, von denen ein Abweichen nicht möglich ist.

 

DIN EN 81-70 - Aufzüge

Diese Norm trifft vorrangig sicherheitstechnische Festlegungen, behandelt aber ebenso Anforderungen an die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Aufzügen.

 

E DIN 32086: 2013

Dieser Norm-Entwurf legt Anforderungen und Maßangaben an die Blindenschrift und erhabene Profilschrift zur Verwendung im Innen- und Außenbereich fest. Sie regelt die Gestaltung und Anordnung der Informationselemente, damit blinde und sehbehinderte Menschen diese Informationen flüssig erkennen, lesen und interpretieren können. Die Norm beschreibt keine technischen Verfahren zur Erzeugung der Blindenschrift und der erhabenen Profilschrift.

 

Normen in Österreich

ÖNORM 1600 - Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen

ÖNORM V 2102-1 - Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen - Taktile Bodeninformationen

 

Sonstiges

ISO/FDIS 23599 - Assistive products for blind and vision-impaired persons - Tactile walking surface indicators

SN 521500 - Hindernisfreie Bauten

Quellen:
http://www.wegweiser-barrierefreiheit.de/din-normen/din-normen.html

http://www.beuth.de/de/norm-entwurf/din-32986/172069219

 

 

Weitere

 

Eine weitere Regelung zur Barrierefreiheit liefert die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

2006 verabschiedete die UNO-Generalversammlung in New York das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch Behindertenrechtskonvention), welches 2008 in Kraft trat. Es handelt sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen auf der ganzen Welt konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Neben den grundlegenden Teilen der allgemeinen Menschenrechte, wie z.B. dem Recht auf Leben oder dem Recht auf Freizügigkeit, finden sich in diesem Übereinkommen viele spezielle Bestimmungen, die auf die Lebenssituation behinderter Menschen eingehen. Es handelt sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der von 138 Staaten und der EU durch Ratifizierung, Beitritt oder formale Bestätigung abgeschlossen wurde.

Die UN-Behindertenrechtskonvention schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslage, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Sie greift auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrecht sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Grundgedanke ist dabei die Inklusion: Menschen mit Behinderungen gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.

In Deutschland trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 26.03.2009 in Kraft und ist seitdem rechtsverbindlich.

 

Artikel 9, Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel, sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
 

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

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